Die digitale Wirtschaft war in den letzten Jahren und ist weiterhin eine der großen Herausforderungen für die Steuerpolitik. Grund dafür ist, dass Digitalkonzerne ihre Umsätze und Gewinne auch an Orten erzielen, an denen sie keine Niederlassung oder Betriebsstätte haben, so dass die Besteuerung schwierig ist und Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Die Austrian Roadmap2050 hat hierzu mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) über die Grundsätze der Digitalsteuer, die Betroffenheit von Großkonzernen und die Chancen und Risiken in Bezug auf die Mindesbesteuerung ab 2024.

Die OECD und die EU arbeiten seit längerem an der Umsetzung von Lösungen zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft. Während Werbeeinschaltungen wie Inserate, Werbespots und Plakate in klassischen Medien in Österreich der Werbeabgabe in Höhe von 5 % unterliegen, ist Werbung im Internet bzw. in digitaler Form wie etwa Bannerwerbung oder Suchmaschinenwerbung von der Werbeabgabe ausgenommen. Um schon jetzt für mehr Steuergerechtigkeit zwischen allen Werbeleistern zu sorgen, erhebt Österreich als Übergangslösung bis zu einem globalen Konsens seit 1. Jänner 2020 eine Digitalsteuer auf Onlinewerbeleistungen.

Austrian Roadmap2050: Der Bund hat 2022 über die Digitalsteuer 96 Millionen Euro eingenommen. Die 2020 eingeführte Steuer brachte damit bereits fast so viel ein wie die Werbeabgabe (98 Mio. Euro). Was beinhaltet die Digitalsteuer und welchen Grundsätzen folgt sie?

Bundesministerium für Finanzen: Die Besteuerung der digitalen Wirtschaft stellt eine weltweite Herausforderung dar, für die eine globale Lösung gefunden werden muss. Da sich die Kompromissfindung auf internationaler Ebene in der Vergangenheit jedoch schwierig gestaltet hat, wurde Österreich vorerst national tätig. Das Digitalsteuergesetz 2020, das die Besteuerung von Onlinewerbeleistungen vorsieht, wurde mit 1. Jänner 2020 in Kraft gesetzt und zielt darauf ab, eine möglichst unkomplizierte Pauschalbesteuerung mit automatisierten Verfahren sicherzustellen, um flexibel auf neue Entwicklungen und Erfahrungen im Bereich der „digital economy“ reagieren zu können. Der österreichischen Digitalsteuer unterliegen Onlinewerbeleistungen, soweit sie ab dem 1. Jänner 2020 von Onlinewerbeleistern im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Eine Onlinewerbeleistung gilt als im Inland erbracht, wenn sie auf dem Gerät eines Nutzers mit inländischer IP-Adresse empfangen wird und sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) an inländische Nutzer richtet. Als Onlinewerbeleistung gelten Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle, insbesondere in Form von Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbaren Werbeleistungen.

ARM2050: Die Digitalsteuer müssen Unternehmen zahlen, die „Onlinewerbeleistungen gegen Entgelt erbringen“ und daraus „innerhalb eines Wirtschaftsjahres einen weltweiten Umsatz von zumindest 750 Millionen Euro und im Inland einen Umsatz von zumindest 25 Millionen Euro aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen “ erzielen, hieß es in der Aussendung des Ministeriums. Sind von der Digitalsteuer auch Großkonzerne wie Meta, Google und Amazon betroffen?

BMF: Aufgrund der bereits genannten Betragsgrenzen sind von der Besteuerung insbesondere auch größere Unternehmen betroffen. Welche Unternehmen konkret betroffen sind, kann aufgrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht nicht mitgeteilt werden.

ARM2050: Aus welchem Grund wird eine jährlich sich steigernde Erhöhung der Digitalsteuereinnahmen erwartet? Ist die gesetzliche Regulierung der Digitalsteuer noch ausbaufähig?

BMF: Die Entwicklung des Onlinewerbesektors und der Höhe der Entgelte sind hierfür entscheidend. Daher ist auch in Zukunft mit steigenden Bemessungsgrundlagen zu rechnen.

ARM2050: Ab dem 1. Januar 2024 gelten in den EU-Mitgliedstaaten die Mindestbesteuerungsregeln. Welche Chancen und Hürden ergeben sich dadurch?

BMF: Die EU-weite Umsetzung der Regelungen zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen wird ab 2024 gewährleisten, dass multinationale Unternehmen mit weltweiten Jahresumsätzen von mindestens 750 MEUR unabhängig davon, wo sie tätig sind, einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15 % unterliegen. Mit dieser weitreichenden Reform wird der Wettbewerb um immer niedrigere Körperschaftsteuersätze nach unten hin begrenzt werden. Vorteile, die eine Gewinnverlagerung in Steuerhoheitsgebiete ohne oder mit sehr niedriger Besteuerung mit sich bringt, werden abgeschafft, wodurch die steuerlichen Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen weltweit angenähert werden.

ARM2050: Wie könnten Niedrigsteuer-Staaten auf diese Änderung reagieren?

BMF: Liegt in einem Niedrigsteuerland der länderweise berechnete effektive Steuersatz unter 15%, wird aufgrund der Regelungen über die globale Mindestbesteuerung eine Ergänzungssteuer durch andere Staaten erhoben. Niedrigsteuerländer könnten durch die Einführung einer nationalen Ergänzungsteuer für multinationale Konzerne verhindern, dass die Ergänzungsteuer durch andere Staaten erhoben wird.

ARM2050: Wo sehen Sie noch Verbesserungsbedarf im Bereich politische Regulierungen und Digitalisierung? Sind weitere Maßnahmen von Seiten des Ministeriums für Finanzen geplant?

BMF: Die OECD und die EU arbeiten seit längerem an der Umsetzung von Lösungen zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft. Österreich war maßgeblich in die Verhandlungen zur internationalen Digitalsteuer involviert und wird auch Treiber für eine rasche Umsetzung der weiteren international notwendigen Vorarbeiten sein.

ARM2050: Herzlichen Dank für das Interview!

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