Die EU-Richtlinie 2012/34, umgesetzt u.a. in §58 EisbG ermöglicht einerseits den diskriminierungs-freien Netzzugang zum sog. Mindestzugangspaket, das jene Leistungen beinhaltet, die für den Eisenbahnbetrieb eines Eisenbahnverkehrsunternehmens auf der Schiene unbedingt erforderlich sind, und zu Serviceleistungen (§58b EisbG), die vom Eisenbahn-infrastrukturunter-nehmen diskriminierungsfrei und transparent zu gewähren sind. Beispiele hierfür sind die Inanspruchnahme des Bahnstromnetzes und die Bereitstellung von Fahrstrom. Beim Fahrstrom können die Eisenbahnverkehrsunternehmen zwischen mehreren Anbietern – Energieversorgern oder bahneigene Erzeugung – wählen, die miteinander im Wettbewerb stehen. Das zur Eisenbahninfrastruktur (§10a EisbG) gehörende Stromnetz ist dagegen ein natürliches Monopol und unterliegt deshalb der Regulierung. Die Entgelte für seine Nutzung dürfen aber die dafür anfallenden Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns nicht übersteigen (§ 69b (1) EisbG). Diese komplexe rechtliche Ausgangslage wird in verschiedenen EU-Ländern unter-schiedlich behandelt, wie ein Vertreter der EU-Kommission bei der Tagung berichten wird. Manche Länder unterwerfen die Liberalisierung des Bahnstrommarktes denselben Regelungen, wie sie für das öffentliche Stromnetz gelten, manche jedoch behandeln den Bahnstrom ebenso wie die übrige Eisenbahninfrastruktur. Vertreter der öster-reichischen und deutschen Regulierungsbehörde werden dazu ihre Standpunkte darlegen. Schließlich werden diese Themen auch aus Sicht der DB Netz AG und der ÖBB Infrastruktur AG sowie von national und international tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen besprochen, wobei nicht außer Acht zu lassen ist, dass in Deutschland und Österreich der Bahnstrom eine Frequenz von 16,7Hz und nicht von 50Hz wie das übrige Netz aufweist. Ebenso sollen bei der Tagung auch Energieversorger, der mehrere Bahnunternehmen versorgen, zu Wort kommen.

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